Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass der Freistaat Bayern eine Informationskampagne des Tabakkonzerns Philip Morris rechtmäßig untersagen durfte. Diese Kampagne, die auf die Gefahren des Zigarettenrauchens hinwies, wurde als indirekte Werbung für Tabakprodukte wie Tabakerhitzer und E-Zigaretten gewertet und fiel somit unter das generelle Tabakwerbeverbot.
Hintergrund der Entscheidung
Philip Morris hatte in der Kampagne betont, dass Zigarettenrauch mehr als 90 krebserregende Substanzen enthält und Alternativen wie E-Zigaretten oder Tabakverdampfer potenziell weniger schädlich seien. Das Gericht sah dies jedoch nicht als reine Aufklärung, sondern als geschicktes Marketing für Produkte des Unternehmens. Es wurde argumentiert, dass auch indirekte Werbung, die eine Marke positiv hervorhebt oder Alternativen bewirbt, von den gesetzlichen Regelungen umfasst ist.
Konsequenzen und Bedeutung
Dieses Urteil stärkt die strikte Haltung Deutschlands gegenüber Tabakwerbung und hebt hervor, dass selbst subtile Formen der Markenförderung reguliert werden. Für Unternehmen wie Philip Morris wird es dadurch schwieriger, ihre Produkte im öffentlichen Raum zu bewerben, selbst wenn sie auf schädliche Aspekte klassischer Zigaretten hinweisen.
Diese Entscheidung verdeutlicht die rechtliche Gratwanderung zwischen Verbraucherschutz und Unternehmensinteressen, besonders in einem Markt, der sich durch die Verlagerung auf vermeintlich „weniger schädliche“ Alternativen im Umbruch befindet.